Heimtücke

Heimtücke

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Heim|tü|cke ['hai̮mtʏkə], die; -:
Wesen, Verhalten, das von dem Streben bestimmt ist, jmdm. heimlich, auf versteckte Art und Weise zu schaden:
der Mörder hatte sein Opfer voller Heimtücke von hinten erschlagen.
Syn.: Bosheit, Hinterlist, Intrige.

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Heim|tü|cke 〈f. 19; unz.〉 Hinterhältigkeit, Arglist, Hinterlist, Bosheit [<heimliche dük, hemische dük (16. Jh.) <heimlich bzw. hämisch + Tücke]

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Heim|tü|cke, die; - <Pl. selten> [Zus. aus haimliche (= heimliche) Dück od. hemische (=hämische) Dück]:
hinterlistige Bösartigkeit, heimtückisches Wesen:
jmds. H. fürchten.

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Heimtücke
 
[von älter haimliche oder heimische dück »heimliche, hämische Tücke«], Recht: 1) deutsche Rechtsgeschichte: Das Heimtückegesetz vom 20. 12. 1934 (amtlich: Gesetz gegen heimtück. Angriffe auf Staat und Partei und zum Schutz der Uniformen) und die vorher (21. 3. 1933 erlassene VO zur »Abwehr heimtück. Angriffe gegen die Regierung der nationalen Erhebung« dienten der Sicherung der nationalsozialistischen Herrschaft. Ihre unklaren und weit gefassten Tatbestände (v. a. die Bestrafung betreffend das »Aufstellen unwahrer oder gröblich entstellender Behauptungen, die das Ansehen der Regierung oder der NSDAP schädigen«) erlaubten der nationalsozialistischen Regierung und der Justiz, die politische Opposition einzuschüchtern und zu unterdrücken. 2) Strafrecht: als bewusstes Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit eines Opfers Tatbestandsmerkmal des Mordes (§ 211 StGB).

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Heim|tü|cke, die; - [Zus. aus haimliche (= heimliche) Dück od. hemische (=hämische) Dück]: hinterlistige Bösartigkeit, heimtückisches Wesen: jmds. H. fürchten, nicht erkennen; Der Staatsanwalt hatte Anklage erhoben wegen Mordes und hatte bei der Ausführung der Tat H. (Rechtsspr.; Ausnutzung der Wehr- od. Arglosigkeit des Opfers im Mordfall) angenommen (Noack, Prozesse 152); Ü Furcht ... vor der unberechenbaren H. des Fiebers (Thorwald, Chirurgen 155).

Universal-Lexikon. 2012.

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